Michael Stephan

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Familienrecht & Anwalt für Erbrecht

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Erbschaftssteuer

Wann immer in Deutschland Vermögenswerte vererbt oder verschenkt werden, kommt das Erb- und Schenkungssteuergesetz sowie die Erbschaftssteuerdurchführungsverordnung zur Anwendung. Sie ist sogenannte Erbanfallssteuer.

Steuerschuldner ist der jeweilige Erwerber. Als Erwerber gelten die persönlichen und/oder juristischen Personen, die der persönlichen Steuerpflicht in Deutschland unterliegen (§ 2 ErbStG). Hierbei ist es unerheblich, ob der Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch, Schenkung oder andere Tatbestände i.S. des Gesetzes erfolgt.

Das Finanzamt wird durch gesetzlich geregelte Meldepflichten von Notaren, Banken, Gerichten und anderen Behörden über Erb- und Schenkungsfälle informiert und erhält auch – speziell von Kreditinstituten aller Art – im Rahmen der Erbfallmitteilung den Wert von Konten und Depots zum Todestag übermittelt.

Die konkrete Höhe der Steuer richtet sich im Wesentlichen nach dem Wert der Erbschaft oder Schenkung und nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erblassers oder des Schenkers zu dem Bedachten. Je nach der Nähe zum Erblasser oder Schenker sind Steuerklassen geregelt, die unterschiedliche Steuerfreibeträge haben.

Steuerklassen und Freibeträge nach § 16 ErbStG

Steuer-
klasse
Personenkreis geltende
Freibeträge
I Ehepartner, eingetragene Lebenspartner 500.000 €
Kinder (auch Adoptivkinder und Stiefkinder) 400.000 €
Enkelkind, das anstelle des bereits verstorbenen Kindes/Stiefkindes des Erblassers erbt 400.000 €
Enkelkind, Stiefenkelkind 200.000 €
Urenkel und weitere Abkömmlinge 100.000 €
Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen 100.000 €
II Eltern und Großeltern bei Schenkungen jeweils
Geschwister (auch Halbgeschwister) 20.000 €
Nichte und Neffe
Stiefeltern
Schwiegereltern und Schwiegerkinder
geschiedene Ehepartner, Lebenspartner eineraufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft
III Alle übrigen Erwerber 20.000 €

Vom Nachlasswert ist zunächst die Erbquote der einzelnen Bedachten zu ermitteln und der sich aus der Erbquote ergebende persönliche Steuerwert. Hierbei sind die Nachlassverbindlichkeiten, speziell Erblasser- und Erbfallschulden, vorab abzuziehen.

Anschließend sind die Freibeträge zu ermitteln und abzuziehen. Die Nachlasswerte bis in Höhe der Freibeträge sind von der Besteuerung ausgenommen (§ 16 ErbStG). Diese Freibeträge können alle 10 Jahre genutzt werden, woraus sich entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten zu Lebzeiten ergeben.

Zusätzlich gibt es diverse weitere Steuerbefreiungen – wie Hausrat, Bekleidung, Wäsche – jedoch mit entsprechenden Höchstbeträgen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und diverse andere, speziell für Immobilien.

Nach Abzug der Freibeträge bemisst sich die Höhe der Erbschaftssteuer nach den aus der Tabelle ersichtlichen Steuersätzen:

Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG

steuerpflichtiger Erwerb in Euro bis Prozentsatz der Steuerklasse
I. II. III.
75.000 7% 15% 30%
300.000 11% 20% 30%
600.000 15% 25% 30%
6.000.000 19% 30% 30%
13.000.000 23% 35% 50%
26.000.000 27% 40% 50%
über 26.000.000 30% 43% 50%

Zu erwähnen ist noch der sogenannte Versorgungsfreibetrag, welcher maximal 256.000 € für Ehegatten im Todesfall beträgt.

Berücksichtigung von Schenkungen

Haben Verstorbene oder Schenker dem Erwerber innerhalb der letzten zehn Jahre Schenkungen zukommen lassen, werden diese bei der Berechnung der Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer für den aktuellen Erwerb berücksichtigt.

Die Erbschaftssteuer wurde mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht als nicht verfassungskonform eingeschätzt. Seit Juli 2016 gilt ein neues Erbschaftssteuerrecht für Unternehmensvermögen, welches im Interesse des Erhalts von Arbeitsplätzen abhängig von Beschäftigtenzahl, Lohnsumme und anderen Kriterien unterschiedliche Verschonungsbeträge für Betriebsvermögen in einem komplizierten Verfahren regelt.

Interessant ist noch, dass in ganz Österreich 2008 die Erbschaftssteuer abgeschafft wurde und in der Schweiz zwar grundsätzlich Erbschaftssteuerpflicht besteht, die die Kantone und Gemeinden erheben; allerdings sind dort überlebende Ehegatten grundsätzlich freigestellt, in den meisten Kantonen auch Kinder und teilweise Eltern.

Fazit:  Durch geschickte lebzeitige Gestaltung kann legal die Steuerbelastung reduziert werden. Lassen Sie sich insoweit durch Ihren Anwalt für Erbrecht beraten.